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1. Buchung der Reise
1.1. Die Buchung der Reise wird für den Reiseveranstalter, die African Safari Club AG, Baslerstrasse 275, 4123 Allschwil, erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber schriftlich bestätigt worden ist. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch die African Safari Club AG, längstens jedoch 16 Tage ab Datum der Reiseanmeldung gebunden (die Zeit wird teilweise benötigt, um die Verfügbarkeit der bestellten Leistungen zu überprüfen).
1.2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den in der Preisliste und den Reisebedingungen der African Safari Club AG beschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der African Safari Club AG. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Unabhängige Reisebüros, soweit sie sich nicht ausdrücklich als Agenturen der African Safari Club AG ausweisen, sind nicht bevollmächtigt oder beauftragt, hiervon abweichende Zusicherungen, gleich welcher Art, zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
2. Vermittlung von fremden Leistungen
2.1. Safaris, Ausflüge, Führungen, Sport- und sonstige Sonderveranstaltungen werden, soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger vom African Safari Club in der African Safari Club -Preisliste bezeichnet sind, von den örtlichen Vertretungen des African Safari Club lediglich vermittelt.
2.2. Vermittelt der African Safari Club ausdrücklich in fremden Namen einzelne Leistungen, z.B. Anschlussflüge, Safaris, Landausflüge bei Kreuzfahrten, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen, Sportgeräte und Boote, Ärzte, Zahnärzte, Fotolabor, Craftshop etc., so richtet sich das Zustandekommen dieser Verträge und deren Inhalt nach den Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners des Reiseteilnehmers. Der African Safari Club Haftet nicht für Leistungen von Fremdanbietern.
2.3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger im Reiseprospekt beruhen ausschließlich auf deren Angaben dem African Safari Club gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung des African Safari Club gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
3. Zahlung
3.1. Bei der Anmeldung oder spätestens innerhalb von 8 Tagen ist eine Anzahlung von CHF 500.– pro Person zu leisten. Nach Eingang der Restzahlung, die spätestens 30 Tage vor Abflug erfolgen muss, erhält der Reiseteilnehmer die Original-Reisedokumente und die Abflugsinformationen.
3.2. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 3 Wochen vor Abflug ist der gesamte Reisepreis zur sofortigen Zahlung fällig.
3.3. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch die African Safari Club AG.
3.4. Die African Safari Club AG dagegen ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises im Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorher angedroht worden war.
4. Vertragliche Leistungen
4.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils für das Reisedatum geltenden Preisliste der African Safari Club AG sowie auf den darauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchung des Reiseteilnehmers und der Buchungsbestätigung der African Safari Club AG.
4.2. Die während des Fluges gereichte Verpflegung entsprechend der Tageszeit ist Bestandteil der pauschalen Verpflegungsleistung aufgrund des Reisevertrages.
4.3. Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch den Reiseveranstalter.
4.4. Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Luftfahrtbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar.
5. Preisänderungen
5.1. Die African Safari Club AG ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn diese Maßnahme auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und für die African Safari Club AG nicht vorhersehbar waren. Dies betrifft insbesondere nachträgliche Preiserhöhungen der Leistungsträger (z.B. bei Treibstoffzuschlägen), Preiserhöhungen aufgrund neu eingeführter oder erhöhter staatlicher Abgaben und Gebühren (wie z.B. Flughafentaxen, Steuern etc.) sowie infolge Kurs- oder Währungsänderungen.
5.2. Die Preiserhöhungen müssen sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. Die African Safari Club AG ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhungen zu spezifizieren und zu belegen.
5.3. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 10%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung eines Entgeldes vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss innerhalb einer Woche ab Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich gegenüber der African Safari Club AG, Baslerstrasse 275, 4123 Allschwil, erklärt werden.
6. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
6.1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reisebeginn kann die African Safari Club AG anstelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbes folgende pauschalierte Stornoentschädigung je angemeldeten
Reiseteilnehmer geltend machen
| vor dem 60. Tag vor Reisebeginn |
3% |
| vom 60.–30. Tag vor Reisebeginn |
20% |
| vom 29.–15. Tag vor Reisebeginn |
30% |
| vom 14.– 7. Tag vor Reisebeginn |
45% |
| ab dem 6. Tag vor Reisebeginn |
80% |
| des Reisepreises. |
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Als Stichtag für die Ermittlung der Stornoentschädigung gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der African Safari Club AG, Baslerstrasse 275, CH–4123 Allschwil.
6.2. Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht zum Abflug erscheint – «no show» –, können 100% des Reisepreises als pauschalierte Stornokosten je angemeldeten Reiseteilnehmer geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden konkreten Schadens bleibt vorbehalten.
6.3. Umbuchungen von Termin, Zielort oder Unterkunft sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit nachfolgender Neuanmeldung möglich.
7. Obligatorische Annullationskostenabdeckung
7.1. Die neben dem Pauschalreisepreis eingeschlossene Annullationskostenabdeckung deckt bis zur Höhe des Arrangementpreises die Annullierungskosten, die der Reiseteilnehmer dem Reiseunternehmen vertraglich schuldet, wenn die Reise nicht angetreten werden kann. Achtung: Die Bearbeitungsgebühren sind nicht gedeckt.
7.2. Die Abdeckung besteht vom Tage der definitiven Buchung an bis zum Tage des Reiseantrittes.
7.3. Anspruch auf Leistung besteht:
a) Wenn der Reiseteilnehmer oder der gleichzeitig gebuchte Reisebegleiter schwer erkrankt, schwer verletzt wird, stirbt oder wenn ein ärztlich attestierte Verschlimmerung eines chronischen Leidens nach der Buchung eintritt.
b) Wenn eine mit dem Reiseteilnehmer oder dem gleichzeitig gebuchten Reisebegleiter nahestehende Person von einem Ereignis gemäss lit. a) hiervon betroffen wird. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Ziffer
7.4.
c) Wenn das Eigentum des Reiseteilnehmers an seinem Wohnort infolge Diebstahls, Feuer- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird.
7.4. Kein Anspruch auf die Leistungen besteht:
a) Wenn ein Ereignis oder ein Leiden zum Zeitpunkt der Buchung bereits eingetreten oder aber bereits erkennbar war.
b) Wenn ein mit dem Reiseteilnehmer weder verwandter noch verschwägerter Teilnehmer wegen eines versicherten Ereignisses annullieren muss.
c) Wenn das Ereignis oder Leiden verursacht wird durch:
1. Vorsätzliches od. grobfahrlässiges Handeln od. Unterlassen
2. Aktive Beteiligung an Streiks oder Unruhen
3. Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimittel
4. Bei psychischen Leiden
5. Bei kriegerischen Ereignissen
6. Geschäftliche Gründe
7.5. Pflichten des Reiseteilnehmers:
a) Wenn der Reiseteilnehmer die Leistung der Abdeckung beanspruchen will, muss er bei Eintritt des Ereignisses oder des Leidens unverzüglich der Zentrale der
African Safari Club AG, Baslerstrasse 275, CH – 4123 Allschwil/Basel benachrichtigen.
b) Auf Verlangen sind Unterlagen wie das Arztzeugnis mit Diagnose, die Bescheinigung des Todesfalles, offizielle Atteste u.s.w. einzureichen.
c) Als Anspruchsberechtigter ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Klärung des Falles und zur Minderung des Schadens beigetragen werden kann. Den Weisungen der African Safari Club AG hat der Reiseteilnehmer Folge zu leisten.
8. Kündigung des Reisevertrages bei höherer Gewalt
8.1. Wird durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar war, die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an die African Safari Club , Baslerstrasse 275, CH – 4123 Allschwil, zu senden.
8.2. Die African Safari Club AG kann die Kündigung durch ihre örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung von der African Safari Club AG bevollmächtigt.
8.3. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, tragen die Mehrkosten für die Rückbeförderung des Reiseteilnehmers dieser und die African Safari Club AG je zur Hälfte; die übrigen Mehrkosten hat der Reiseteilnehmer allein zu tragen.
9. Haftungsbeschränkungen der African Safari Club AG als Reiseveranstalter
9.1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzliche Vorschriften, nach denen seine Haftung nur unter bestimmten Voraussetzungen oder mit Beschränkungen beansprucht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
9.2. Kommt die African Safari Club AG die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haftet diese insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen, insbesondere Montrealer Übereinkommen und der Abkommen von Guadalajara neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen Haftungsbeschränkungen und Ausschlussfristen vor. Für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck wird keine Haftung übernommen.
9.3. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz oder Genugtuung wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den zweifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden oder Mangel nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt wird, oder
b) die African Safari Club AG für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.4. Reisegarantie/Sicherstellung:
Die African Safari Club AG ist dem Garantiefonds der Schweizer Reisebranche, Etzelstrasse 42, CH-8038 Zürich, angeschlossen, der die Sicherstellung der Erstattung bezahlter Beträge und der Rückreise der Reiseteilnehmer gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993 garantiert. Detaillierte Auskunft können Sie der Broschüre «Garantiert hin und zurück!», die Sie bei uns oder in Ihrem dem Garantiefonds angeschlossenen Reisebüro erhalten, entnehmen.
10. Haftung der African Safari Club AG bei Vermittlung fremder Leistungen
Vermittelt die African Safari Club AG lediglich einzelne fremde Leistungen (Beispiele siehe Ziffer 2. der Reisebedingungen), so haftet die African Safari Club AG nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistungen und nicht für die Leistungserbringung selbst.
11. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigungen sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (P.I.R. genannt) verpflichtet. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchverlustes. Für Fluggepäck wird auf Internationale Abkommen mit den darin enthaltenen unterschiedlichen Ausschlussfristen hingewiesen.
12. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
12.1. Bei Mängelanzeigen oder Schadensfall ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, unverzüglich der örtlichen Vertretung der African Safari Club AG den Schaden anzuzeigen und/oder Abhilfe zu verlangen.
Die örtliche Vertretung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist.
12.2. Wird innert der der Reise angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet oder ist sie nicht genügend, so lässt sich der Reiseteilnehmer die gerügten Mängel oder den Schaden und die nicht erfolgte Abhilfe von der örtlichen Vertretung der African Safari Club AG schriftlich festhalten. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen die African Safari Club AG anzuerkennen oder derartige Anspruchstellungen entgegenzunehmen. Ist eine örtliche Vertretung der African Safari Club AG nicht vorhanden oder nicht erreichbar, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen direkt an die African Safari Club AG, Baslerstr.275, CH-4123 Allschwil, zu richten.
12.3. Sofern der Reiseteilnehmer Rückvergütungen oder Schadensersatzforderungen gegenüber der African Safari Club AG geltend machen will, so hat er diese Forderungen innert einem Monat nach vertraglichem Reiseende schriftlich bei der African Safari Club AG, Baslerstr. 275, CH-4123 Allschwil, einzureichen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Der Beanstandung sind die Bestätigungen der örtlichen Vertretung und allfällige Beweismittel beizulegen. Bei Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen muss unverzüglich eine schriftliche Meldung erfolgen, dass bedeutet binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und Gepäckschäden bzw. 21 Tage nach Aushändigung bei Gepäckverspätung.
12.4. Sollte der Reiseteilnehmer die Mängel oder den Schaden nicht nach Ziffer 12.1. und 12.2. anzeigen, so verliert und verwirkt der Reiseteilnehmer die Rechte auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages und Schadenersatz. Gleiches gilt, wenn der Reiseteilnehmer seine Forderungen nicht innert einem Monat nach vertraglichem Reiseende gegenüber des African Safari Club AG geltend gemacht hat.
13. Pass-, Visa- Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
13.1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder Reiseleistung dem Reiseteilnehmer gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reiseteilnehmer Schweizer Bürger ist und keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reiseteilnehmers begründete persönliche Umstände können deshalb nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer bei der Buchung mitgeteilt worden sind.
13.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. Die African Safari Club AG wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen über das buchende Reisebüro so zeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien über Änderungen der Bestimmungen im Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu können.
13.3. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, sofern der Veranstalter seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist, und die genannten Schwierigkeiten nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die in den Reisebedingungen vereinbarten Haftungsbegrenzungen nicht eingreifen.
14. Gültigkeit der Prospektangaben
Der Druck der Preislisten der African Safari Club AG erfolgt längere Zeit vor den angebotenen Reiseterminen. Naturgemäß können hierbei nur die zu diesem Zeitpunkt feststehenden Termine, Abflugzeiten und Preise berücksichtigt werden. Änderungen der Angebote insoweit sind daher möglich und bleiben vorbehalten. Maßgeblich hinsichtlich der Termine, Abflugzeiten und Preise etc. ist allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen, wirksam getroffenen Abreden.
15. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Allschwil/Baselland, auch wenn die Reise über eine Agentur oder über ein Reisebüro gebucht wurde.
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